Der Vertreter des Arbeitgebers in Frankreich (Loi Macron)

Das System der Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich gilt für Unternehmen, die nicht in Frankreich niedergelassen sind und einen oder mehrere ihrer Arbeitnehmer zur Erbringung einer Dienstleistung nach Frankreich entsenden möchten.

Unsere Arbeitgebervertretung in Frankreich

ALTALEO stellt Unternehmen, die Mitarbeiter in Frankreich entsenden, die komplette Infrastruktur ihres mehrsprachigen Business Centers zur Verfügung, das die Verfügbarkeit an jedem Arbeitstag des Jahres und die notwendige Reaktionsfähigkeit bei der Reaktion auf Aufsichtsbehörden gewährleistet. Unsere Besprechungsräume stehen auch für Dokumentenprüfungen vor Ort zur Verfügung. Wir stellen Ihnen auch unsere Erfahrung und unser Netzwerk von Buchhaltungs- und Rechtsberatern zur Verfügung, damit Sie bei Ihrer Entsendung nach Frankreich alle französischen Rechtsvorschriften einhalten können.

Welche Rolle spielt der Arbeitgebervertreter?

Jeder Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Frankreich entsendet, muss einen Vertreter auf dem Staatsgebiet benennen, dessen Aufgabe es ist, mit den Kontrolldiensten in Verbindung zu treten: der Arbeitsaufsicht, der Polizei und den Gendarmeriediensten, Steuern und Zöllen und die Dokumente zur Verfügung der Arbeitsaufsicht zu halten. Der Vertreter muss in der Lage sein, auf Anfragen der Kontrolldienste zu reagieren.

In welcher Frist und in welcher Form muss der Vertreter auf die Inspektionsdienste antworten?

Er muss in der Lage sein, die von den Kontrolldiensten angeforderten Dokumente unverzüglich vorzulegen oder zu übermitteln. Diese Unterlagen müssen vor dem Auskunftsersuchen vorliegen und dürfen nicht ausschließlich für den Zweck der Offenlegung im Falle eines Ersuchens an die Inspektionsdienste erstellt werden. Die Übermittlung von Dokumenten in entmaterialisierter Form in einem gängigen Format (z.B..pdf) ist möglich.

Fälle von Entsendungen – Vertreterregelung Frankreich

Der Arbeitgeber muss regelmäßig im Herkunftsland niedergelassen sein und dort tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausüben, die nicht ausschließlich die interne und/oder administrative Verwaltung betreffen.
In den folgenden Fällen gilt das Entsendungsregime:

  • Die Ausführung eines Servicevertrages;
  • Interbetriebliche oder gruppeninterne Mobilität (transnationale gemeinnützige Arbeitskredite);
  • Die Durchführung eines Entsendungsvertrages zwischen einem ausländischen Zeitarbeitsunternehmen (ETT) und einem Nutzerunternehmen in Frankreich;

NB: Seit dem 7. September 2018, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 2018-771 vom 5. September 2018 über die freie Wahl der beruflichen Zukunft, ist die Entsendung von Arbeitnehmern auf eigene Rechnung nun von der Meldepflicht befreit.

Die einzuhaltenden Formalitäten
Vor der Entsendung: obligatorische vorherige Formalitäten

1- Vorab-Erklärung der Entsendung zur Arbeitsaufsicht auf dem Portal SIPSI
Vor Beginn der Arbeit in Frankreich muss das Unternehmen eine vorherige Entsendungserklärung an die Arbeitsaufsichtsbehörde des Ortes senden, an dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

2- Der Vertreter in Frankreich
Das Unternehmen muss einen Vertreter benennen, der für die Dauer der Entsendung auf französischem Boden anwesend ist. Die folgenden Informationen werden im SIPSI-Formular abgefragt, falls die Vertretung durch einen zu diesem Zweck beauftragten (im Verkehrssektor obligatorischen) Vertreter des Arbeitsgebers mit Sitz in Frankreich erfolgt. Falls Sie sich für unsere Dienstleistungen entscheiden, sind dies die Informationen, die im SIPSI-Formular verwendet werden, nachdem Sie einen Vertretungsauftrag bei uns unterzeichnet haben:

  • SIRET-Nummer des Vertreters (eindeutige Identifikationsnummer des Unternehmens): 52999572200020
  • Firmenname: EUROBC SAS
  • Postanschrift in Frankreich : 31 avenue Saint-Rémy, 57600 Forbach
  • Telefonnummer : 03 72 88 09 00
  • E-Mail: representant@altaleo.com

Dieser Vertreter des Unternehmens, das Arbeitnehmer in Frankreich entsendet, ist während der gesamten Dauer der Entsendung dafür verantwortlich, mit den Kontrollbeamten in Verbindung zu treten und ihnen bestimmte Dokumente zur Verfügung zu stellen, die er oder sie in Papier- oder elektronischer Form zur Verfügung stellen kann.

Für Bautätigkeiten im Bausektor ist ein professioneller Ausweis für Arbeitnehmer und entsandte Leiharbeiter vorgeschrieben.
Für weitere Informationen und die Beantragung einer Karte für Ihre Mitarbeiter: https://www.cartebtp.fr

Während der Entsendung: die dem Arbeitnehmer garantierten Rechte

Sie sind Arbeitgeber und erfüllen die oben genannten Entsendebedingungen, Sie unterliegen den Bestimmungen des französischen Arbeitsgesetzbuches und den geltenden Tarifverträgen von Unternehmen (derselben Branche mit Sitz in Frankreich) in den folgenden Bereichen:

  • Individuelle und kollektive Freiheiten;
  • Diskriminierung und berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern;
  • Mutterschutz;
  • Ausübung des Streikrechts;
  • Dauer der Arbeit, Feiertage, bezahlter Jahresurlaub, Familienurlaub;
  • Mindestlohn; einschließlich Überstundenerhöhungen;
  • Arbeitsschutz, Alter der Arbeitszulassung, Verbot der Beschäftigung von Kindern;
  • Bedingungen für die Haftung gegenüber Urlaubs- und Wetterfonds;
  • Illegale Arbeit (die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches gegen illegale Arbeit gelten für Sie und für Unternehmen mit Sitz in Frankreich);
  • Wenn Sie ein ausländisches Zeitarbeitsunternehmen sind, unterliegen Sie zusätzlichen Verpflichtungen (Verfügbarkeitsbedingungen, Finanzgarantie).
Mindestlohn in Frankreich

Der entsandte Arbeitnehmer muss mindestens den im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Mindestlohn für seine vorübergehende Tätigkeit in Frankreich erhalten. Daher muss das Grundgehalt auf der Grundlage des Bruttobetrags von SMIC berechnet werden.

Seit dem 1. Januar 2020 wird der Bruttostunden-Mindestlohn auf der Grundlage der gesetzlichen 35-Stunden-Woche auf 10,15 € bzw. 1539,42 € brutto pro Monat festgelegt.

Wenn Ihr Tätigkeitsbereich durch einen erweiterten nationalen oder lokalen Tarifvertrag abgedeckt ist, müssen Sie dessen Bestimmungen für die von Ihnen entsandten Mitarbeiter anwenden.

Um die Einhaltung des gesetzlichen oder vertraglichen Mindestlohns nachzuweisen, muss der Arbeitgeber Folgendes vorweisen:

  • eine Gehaltsabrechnung für eine Entsendung von einem Monat oder mehr);
  • ein gleichwertiges Dokument, das die Zahlung für eine Entsendung von weniger als einem Monat belegt.

Beträge, die zur Deckung der durch die Entsendung entstandenen Kosten, wie Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten, gezahlt werden, können bei der Berechnung des Mindestlohns nicht berücksichtigt und dem entsandten Arbeitnehmer nicht in Rechnung gestellt werden.

Arbeitszeiten

In Frankreich beträgt die gesetzliche Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche von Montag 0:00 bis Sonntag 24:00 Uhr.

Darüber hinausgehende Arbeitsstunden müssen, außer bei besonderen vertraglichen Regelungen, zu einer Erhöhung von:

  • 25% für Arbeitsstunden zwischen der 36. und 43. Arbeitsstunde;
  • 50% für geleistete Arbeitsstunden ab der 44. Stunde.

Der entsandte Mitarbeiter muss eine tägliche Ruhezeit von 11 aufeinanderfolgenden Stunden und eine wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden pro Woche einschließlich Sonntag haben.

Die maximale Arbeitszeit beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 48 Stunden pro Woche von Montag 0:00 bis Sonntag 24:00 Uhr und 10 Stunden pro Tag.

In Bezug auf seine Arbeit in Frankreich hat der entsandte Arbeitnehmer Anspruch auf einen Urlaub von 2,5 Arbeitstagen pro Monat der effektiven Arbeit bei demselben Arbeitgeber. Für einen Beschäftigungszeitraum von weniger als einem Monat wird das Recht auf Urlaub anteilig gewährt.

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Als Arbeitgeber, der in Frankreich eine Dienstleistung erbringt, sind Sie für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter verantwortlich, die nach dem französischen Arbeitsgesetz für diese Aufgabe entsandt wurden.

Daher müssen Sie vorbeugende Maßnahmen ergreifen, die an die Risiken angepasst sind, denen die Mitarbeiter ausgesetzt sein können.
Beispiele: Arbeiten in der Höhe, Baustellenkoordination, Asbestexposition, Lärm, Regeln für den Einsatz und die Prüfung von Geräten, wie Gerüste oder Hebezeuge, etc.

Im Falle eines Arbeitsunfalls muss innerhalb von 48 Stunden eine Erklärung an die Arbeitsinspektion geschickt werden.

Die in dieser Zusammenfassung dargestellten Regeln betreffen nur die arbeitsrechtlichen Definitionen, Bedingungen und Formalitäten der Entsendung. Tatsächlich gibt es andere Regeln und Formalitäten, insbesondere in den Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit des entsandten Arbeitnehmers. Weitere Informationen finden Sie unter die CLEISS website.

Good evening,

On 28 October 2020, the President of the French Republic decided to take measures to reduce contacts and travel throughout the country to the strictest minimum by establishing a lockdown from 30 October to 1 December minimum.

Please find by following these links the fresh new certificates necessary for your travels in France, with an english translation we added for your convenience:

=> this certificate can also be done online here: https://media.interieur.gouv.fr/deplacement-covid-19/
2) for professional reasons: Justificatif de déplacement professionnel (with English translation)
Travel is prohibited except in the following cases and only upon certification for :
  • Travel between home and the place of work or universities (or higher education establishments) for students or adult education centres and business travel that cannot be postponed.
  • Travelling to make purchases of supplies needed for professional activity, basic necessities in establishments whose activities remain authorised (list on gouvernement.fr) and home deliveries;
  • Consultations and care that cannot be provided at a distance and cannot be postponed, and the purchase of medicines;
  • Travel for compelling family reasons, for assistance to vulnerable and precarious persons or for childcare;
  • Travel for people with disabilities and their carers;
  • Short journeys, within the limit of one hour per day and within a maximum radius of one kilometre around the home, related either to the individual physical activity of the persons, excluding any collective sporting practice and any proximity with other persons, or to walking with only the persons grouped together in the same home, or to the needs of pets;
  • Judicial or administrative summons and visits to public services;
  • Participation in missions of general interest at the request of the administrative authority.

Permanent attestations are offered for commuting to and from work and for taking children to school in the near future. For other reasons, individual certificates will have to be filled in for each trip.A fixed fine of 135 € will be applied in case of non-compliance with the lockdown rules.  

Additional information:

Work :
Teleworking is 100% compulsory wherever possible.
However, unlike the March confinement, the building and public works sector, factories and farms can continue to operate.
Post offices and public service counters also remain open.

Shops and establishments open to the public:
Non-essential shops and establishments open to the public will be closed during containment. All sectors subject to administrative closures will benefit from aid of up to €10,000 via the solidarity fund. The economic continuity unit has been reactivated, the partial activity scheme has been extended until 31 December 2020 and state-guaranteed loans have been extended until 30 June 2021. Rental payment schemes for SMEs will be presented shortly.

As a mirror image, unlike in March, a certain number of activities have been maintained, in particular public services, notably counter services, wholesale outlets, food markets and, of course, analytical laboratories. Parks, gardens, beaches and bodies of water also remain accessible.

International travel :
If the borders with the European Union remain open, with few exceptions the external borders are closed. French citizens living abroad are of course free to return to France.
A negative test of less than 72 hours is compulsory to enter the territory. In addition, rapid tests will be carried out in ports and airports for all arrivals.

=> We asked the authorities if this really applies to EU countries (our guess is probably yes), to transport companies (probably not) or to daily commuters living in one country and working in the other (probably not). But for the moment it’s unclear from the very short instructions given by the french government.

All up to date informations can be found here:

https://www.gouvernement.fr/info-coronavirus
We remain at your disposal if you have any further questions,

Wir sprechen uk32 deutsch32 france32 slovenia32

Rufen Sie uns an: +33 (0)3 7288 2000
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SIPSI

Ab dem 01.01.2017 muss die Entsendebestätigung über den SIPSI-Online-Service erfolgen.

Interessante Links

Das SIPSI-Portal
Vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern
Europäische Gesetzgebung

Transport

Formalitäten